Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 109 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus bestimmt, dass ein Zeugnis "wohlwollend" sein muss, d.h. das Zeugnis darf den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern und muss tendenziell positiv formuliert sein. Zusammengefast kann man sagen, dass ein Arbeitnehmer somit einen Anspruch auf ein sogenanntes "wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis" hat.
Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis entsteht z.B. dann, wenn man eine neuen Vorgesetzten bekommt oder das Aufgabengebiet sich ändert.
Die meisten Arbeitgeber verwenden im Zeugnis allerdings Formulierungen, die versteckte Hinweise auf die "wirkliche" Zeugnisnote enthalten. Es hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt; auch durch Weglassen oder Betonungen kann ein ganz anderer Sinn entstehen, als der Laie zunächst meint. "Er war ein freundlicher und geselliger Mitarbeiter" bedeutet z.B. er hat ständig getrunken. "Er war stets freundlich und höflich gegenüber seinen Arbeitskollegen und Kunden" bedeutet, dass er (weil unerwähnt) gegenüber seinen Vorgesetzten frech und eigenwillig war, Anweisungen nicht befolgt hat.
Wenn Sie ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis bekommen haben,
sollten Sie deshalb von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen, ob es sich wirklich um ein gutes (oder sehr gutes) wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis handelt.
Nur mit einem entsprechenden, guten Arbeitszeugnis haben Sie Aussicht,
bald wieder eine gute Arbeitsstelle zu erhalten. Ein Vorstellungsgespräch bekommt in der Regel nur derjenige, der kein "schlechtes" Zeugnis vorlegt!
Gerne überprüfe ich das Arbeitszeugnis, bitte schicken Sie mir dazu
(per Mail, Fax oder Post; Kopien genügen)
Hinweis auf Kosten:
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten meiner Tätigkeit; dies kläre ich gerne für Sie ab!
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, werde ich Ihnen - nach Sichtung der oben genannten Unterlagen - einen Vergütungsvorschlag für die außergerichtliche Prüfung unterbreiten; in der Regel ist dies eine Erstberatungspauschale von € 250,00 Brutto; sicher eine gute Investition.
Wir werden Erfolg haben!
P.S: Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns auch gerne werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr telefonisch unter (069) 95 90 91-12 kontaktieren.
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