Kontoüberziehung zu Unrecht der Schufa gemeldet LG Lüneburg, Aktz. 9 O 145/19 (Urteil vom 14.07.2020)
SCHUFA Eintrag gelöscht! Anwalt Patrick de Backer erwirkt Urteil: Amtsgericht Düsseldorf (Az 37 C 12175/13) verurteilt am 17.10.2014 namhafte Bank zum Widerruf einer rechtswidrigen Schufa-Einmeldung!
SCHUFA mit Urteil vom 20.12.2018 ( Az 2-05 0 151/18) zur sofortigen Löschung eines Restschuldbefreiungseintrages verurteilt!
(Die Schufa hatte Berufung vor dem OLG Frankfurt eingelegt; wir haben aber auch in der Berufungsinstanz obsiegt)
Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Senat)
Aktz. 11 U 13/19 erließ am 08.05.2019 folgenden Hinweisbeschluss:
Die Beklagte (SCHUFA) wird darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hat (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Das OLG Frankfurt am Main empfahl der SCHUFA somit binnen zwei Wochen die Berufung zurückzunehmen!
Die SCHUFA hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 20.12.2018 ist damit rechtskräftig geworden!
Sie haben Probleme mit der SCHUFA?
Ich helfe Ihnen! Es ist keine Schande, hinzufallen; es ist nur eine Schande, nicht wieder aufzustehen...
Gerne kann ich Ihnen erfolgreiche Referenzurteile nennen, die ich in ganz Deutschland erwirkt habe. Meistens kann ich jedoch für meine Mandanten außergerichtlich eine Löschung erreichen.
Es ist wirklich erschreckend, wie oft Telefongesellschaften, Banken oder Inkassounternehmen der SCHUFA Negativmeldungen zukommen lassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meldung gar nicht vorliegen. Die Meldungen sind oftmals rechtswidrig. Nach einer aktuellen Untersuchung des Magazins "Report" sind über 53% der Schufaeinträge falsch! Der volkswirtschaftliche Schaden, der dadurch entsteht, ist immens. Das Kind wird gleichsam "mit dem Bade ausgeschüttet"!
Ich betrachte es als meine anwaltliche Aufgabe, dieser oftmals blinden Sammelwut und einäugigen Abstempelung mit den durchaus vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten entgegenzuwirken.
Ich habe viele Mandanten, die € 50.000,-- oder mehr im Jahr verdienen, keine Schulden haben und nur wegen einer kleinen, strittigen (!) Mobilfunkrechnung (und unzulässiger SCHUFA-Meldung) plötzlich keinen neuen Handyvertrag bekommen und noch nicht einmal ein neues Bankkonto einrichten können. Beschwerden oder Löschungsanfragen der Mandanten bei der SCHUFA werden mit vorformulierten Pauschalantworten abgewimmelt. Es wirkt wie der Kampf zwischen David und Goliath. Dies muss aber - bei Waffengleichheit - gar nicht sein!
Wissen ist Macht ....
Erst vor einiger Zeit konnte ich per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gegen ein großes Inkassounternehmen die Löschung einer unzulässigen SCHUFA-Meldung erreichen. Das Inkassounternehmen meinte, die bloße Nichtzahlung von Leasingraten, nachdem ein Fahrzeug - auch noch unverschuldet! - einen Totalschaden hatte und deshalb nicht mehr genutzt werden konnte, reiche bereits für eine negative SCHUFA-Meldung aus. Das Landgericht Düsseldorf sah dies völlig anders. Mein Mandant hatte die Leasingraten vor dem Unfall immer pünktlich gezahlt und die SCHUFA Meldung des Inkassounternehmens war eindeutig rechtswidrig. Der Mandant bekam - nachdem die einstweilige Verfügung erlassen worden war - sofort seine Kreditkarte zurück und seinen Dispositionskredit wieder eingeräumt. Der Scorewert des Mandanten stieg wieder auf fast 100 %!
Oft kommen Mandanten zu mir, die eine Immobilienanschlussfinanzierung bei der Hausbank beantragen und dann abgelehnt werden, weil es einen sog. "negativen" SCHUFA-Eintrag oder einen schlechten "Scorewert" bei der SCHUFA gibt.
In der Regel haben die Mandanten keine Kenntnis von der Eintragung und sind dann erstaunt, wenn manchmal alleine die verspätete Zahlung weniger Euro bei einem Telekommunikationsanbieter oder der Streit um den (richtigen) Kündigungszeitpunkt bei einem Fitnessstudio und die sich daraus ergebende (strittige) Forderung schon zu der Negativeintragung geführt haben. Auch nicht titulierte, bestrittene und falsche Forderungen werden - oftmals nach "Schema F" - von Inkassounternehmen oder Banken bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien "angezeigt" und dann dort eingetragen. Wenn die SCHUFA Namen verwechselt, einen Beruf (irrtümlich) falsch einstuft oder einfach eine bestimmte Straße oder Wohngegend als wenig solvent einstuft, kann man (völlig unverschuldet!) auch einen schlechten Scorewert einfangen und wundert sich, warum man keinen neuen Handyvertrag, keine Autofinanzierung oder keinen (günstigen) Kredit bei der Bank bekommt.
Oft drohen auch (teilweise dubiose) Inkassounternehmen mit einer SCHUFA-Meldung, um ungerechtfertigte Hauptforderungen und überzogene Inkassogebühren "durchzusetzen".
All dies sollte und braucht man sich nicht gefallen zu lassen; die Rechtslage hat sich durch die zum 01.04.2010 in Kraft getretene Novelle zum BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) deutlich verbessert. Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmerkmalen denen sogenannte "harte" bzw. "weiche" Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich geregelt. Die meldende Stelle (Bank oder Inkassounternehmen) muss dabei eine Hürde beachten: Die Eintragung muss zur Wahrung der berechtigen Interessen der eintragenden Stelle erforderlich sein. Die meldende Stelle trägt dafür die Beweislast. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich (per se) jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt!
Warten Sie nicht zu lange, denn oft kann Herr Rechtsanwalt de Backer Ihr Problem mit einer einstweiligen Verfügung erledigen; hier ist aber rasches Handeln gefragt!
Auch das Scoringverfahren ist nun in § 28 b BDSG gesetzlich geregelt; ein spezialisierter Anwalt kennt sich mit diesen Gesetzen und der dazu ergangenen Rechtsprechung aus und kann deshalb oftmals helfen.
Seit 25. Mai 2018 gilt nun auch die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO).
De Backer Rechtsanwälte erringen vor dem Landgericht Frankfurt einen großen Erfolg!
Mit Urteil vom 20.12.2018 (LG Frankfurt am Main Az.: 2-05 0 151/18) wurde die SCHUFA verurteilt, den Eintrag hinsichtlich einer (erst am 05.01.2018) erteilten (und bei der SCHUFA eingetragenen) Restschuldbefreiung sofort vollständig zu löschen!
Die SCHUFA hatte gegen dieses Urteil Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main eingelegt.
UPDATE: Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Senat) Aktz. 11 U 13/19 erlässt am 08.05.2019 folgenden Hinweisbeschluss:
Die Beklagte (SCHUFA) wird darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hat ( § 522 Abs. 1 ZPO).
Das OLG Frankfurt am Main empfahl der SCHUFA binnen zwei Wochen die Berufung zurückzunehmen! Die SCHUFA nahm daraufhin ihre Berufung zurück.
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist somit rechtskräftig geworden!
Artikel
Die Eintragung einer Restschuldbefreiung durch Auskunfteien
Artikel von Rechtsanwalt Patrick de Backer im Betriebsberater 21/2023, Seiten 1161-1165
Fragen Sie Herrn Rechtsanwalt Patrick de Backer!
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Eine ausführliche Erstberatung per E-Mail oder Telefon kostet maximal € 250,-- und wird oftmals von der Rechtsschutzversicherung (bitte Gesellschaft und Versicherungsnummer mitteilen) übernommen!
Schauen Sie sich auch meine neue Homepage www.anwalt-gegen-schufa.de an!
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